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d-fsl-1.0-de
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Deutsche Freie Software Lizenz
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Deutsche Freie Software Lizenz
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Copyleft
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Institute for Legal Issues On Free and Open Source Software
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http://www.dipp.nrw.de/d-fsl/index_html/lizenzen/de/D-FSL-1_0_de.txt
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Per SPDX.org, this license was created for and is backed by the German state. The English translation can be found here http://www.dipp.nrw.de/d-fsl/index_html/lizenzen/en/D-FSL-1_0_en.txt
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D-FSL-1.0
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http://www.d-fsl.org/
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10
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  • (c) Ministerium fur Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger
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  • Ministerium fur Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger
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Deutsche Freie Software Lizenz

(c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung 
Nordrhein-Westfalen 2004

Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger, 
Institut für Rechtsfragen der Freien und Open 
Source Software - <http://www.ifross.de>.

Präambel

Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist 
die technische Grundlage der 
Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe 
der Allgemeinheit ist deswegen von besonderer 
Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme 
werden nur im Object Code vertrieben, der Nutzer 
darf das Programm weder verändern noch 
weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software 
(synonym "Open Source Software") gewährt Ihnen 
dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem 
Programm. Die Deutsche Freie Software Lizenz 
folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt Ihnen das 
Recht, das Programm in umfassender Weise zu 
nutzen. Es ist Ihnen gestattet, das Programm nach 
Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter 
oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu 
verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. 
Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt. 

Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die 
Rechtseinräumung allerdings mit Pflichten, die 
dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des 
Programms und aller veröffentlichten 
Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das 
Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich 
machen, dann müssen Sie jedem, der das Programm 
von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz 
mitliefern und den Zugriff auf den Source Code 
ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft 
Fortentwicklungen des Programms. Änderungen am 
Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder 
zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen 
dieser Lizenz frei gegeben werden. 

Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die 
besonderen Anforderungen des deutschen und 
europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist 
zweisprachig gestaltet und damit auch auf den 
internationalen Vertrieb ausgerichtet. 


§ 0 Definitionen

Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus 
und/oder der Struktur der Programmierung und/oder 
der Funktionalitäten des Programms, unabhängig 
davon, ob sie im Source Code oder gesondert 
vorgenommen wird.

Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen 
geschlossene Vereinbarung mit dem Inhalt der 
"Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das 
Angebot hierzu. 

Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische 
Person, die die Lizenz angenommen hat.

Programm: Jedes Computerprogramm, das von den 
Rechtsinhabern nach den Bestimmungen dieser 
Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich 
gemacht worden ist.

Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte 
Form des Programms.

Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten 
Personenkreis gerichtet, der persönlich oder 
durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen 
Person oder einem öffentlichen Träger miteinander 
verbunden ist.

Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche 
Weitergabe des Programms in unkörperlicher Form, 
insbesondere das Bereithalten zum Download in 
Datennetzen.  

Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder 
sonstigen Inhaber der ausschließlichen 
Nutzungsrechte an dem Programm.

Source Code: Die für Menschen lesbare, in 
Programmiersprache dargestellte Form des 
Programms.

Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und 
Bearbeitung des Programms, insbesondere 
Weiterentwicklungen.

Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe 
körperlicher Vervielfältigungsstücke, 
insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung 
mit Hardware. 

Vollständiger Source Code: Der Source Code in der 
für die Erstellung bzw. die Bearbeitung benutzten 
Form zusammen mit den zur Übersetzung und 
Installation erforderlichen Konfigurationsdateien 
und Software-Werkzeugen, sofern diese in der 
benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich 
(z.B. Standard-Kompiler) oder für jedermann 
lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.


§ 1 Rechte

(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form 
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich 
zugänglich machen. 

(2) Sie dürfen das Programm verändern und 
entsprechend veränderte Versionen 
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich 
zugänglich machen. Gestattet ist auch die 
Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit 
anderen Programmen. 

(3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.


§ 2 Pflichten beim Vertrieb

(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder 
öffentlich zugänglich machen, sei es in 
unveränderter oder veränderter Form, sei es in 
einer Kombination mit anderen Programmen oder in 
Verbindung mit Hardware, dann müssen sie 
mitliefern:

1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object 
Code, die auf diese Lizenz hinweisen;
 
2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object 
Code, die über die Urheber des Programms Auskunft 
geben;

3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren 
Hinweis auf diese Lizenz und die Internetadresse 
<http://www.d-fsl.de>; 

4. den vollständigen Text dieser Lizenz in 
deutlich wahrnehmbarer Weise.

(2) Wenn bei der Installation des Programms 
und/oder beim Programmstart Lizenz- und/oder 
Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen

1. diese Lizenz,

2. ein Hinweis auf diese Lizenz und

3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an 
den ersten unter dieser Lizenz nutzbaren 
Programmbestandteilen 

ebenfalls angezeigt werden. 

(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht 
von Pflichten oder Bedingungen abhängig machen, 
die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind. 

(4) Sofern Sie mit dem Programm eine 
Dokumentation erhalten haben, muss diese 
Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, 
es sei denn, die freie Mitlieferung der 
Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für 
die Dokumentation nicht gestattet.


§ 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter 
Versionen 

(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie 
nur unter den Bedingungen dieser Lizenz 
verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so 
dass Dritte das veränderte Programm insgesamt 
unter dieser Lizenz nutzen können. 

(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit 
einem anderen Programm kombiniert, gilt auch die 
Kombination insgesamt als eine veränderte Version 
des Programms, es sei denn, das andere Programm 
ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein 
anderes Programm ist dann als eigenständig 
anzusehen, wenn es die folgenden Voraussetzungen 
alle erfüllt:

1. Der Source Code der kombinierten Programme 
muss jeweils in eigenen Dateien vorhanden sein, 
die keine Bestandteile des anderen Teils 
enthalten, die über die zur Programmkombination 
üblichen und erforderlichen Informationen über 
den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source 
Code des anderen Programms nicht mitgeliefert 
werden muss.

2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss 
auch dann sinnvoll nutzbar sein, wenn er nicht 
mit dem Programm kombiniert wird, und zwar 
entweder alleine oder mit sonstigen Programmen. 
Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet 
sich nach der Auffassung der betroffenen 
Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen 
gehören alle Personen, die das Programm oder 
Programme mit vergleichbarer Funktionalität 
entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich 
zugänglich machen.

(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon 
- verändert oder unverändert - zusammen mit einem 
anderen Programm verbreiten oder öffentlich 
zugänglich machen, das unter der GNU General 
Public License (GPL) lizenziert wird, darf das 
Programm auch unter den Bedingungen der GPL 
genutzt werden, sofern es mit dem anderen 
Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL 
bildet. Dabei sollen die Hinweise auf diese 
Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf die 
GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung 
ein "derivate work" im Sinne der GPL entsteht, 
beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese 
Bestimmung lautet: "You must cause any work that 
you distribute or publish, that in whole or in 
part contains or is derived from the Program or 
any part thereof, to be licensed as a whole at no 
charge to all third parties under the terms of 
this License." Die GPL kann abgerufen werden 
unter <http://www.fsf.org/licenses/gpl>.

(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten 
Form verbreiten oder öffentlich zugänglich 
machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis 
mit den Änderungen aufnehmen und mit dem Datum 
der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen 
lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und 
bestehende Vermerke, die über die Urheber des 
Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt 
unabhängig davon, ob Sie einen eigenen 
Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines 
Hinweises im Source Code können Sie auch ein 
Versionskontrollsystem verwenden oder 
weiterführen, sofern dieses mitverbreitet wird 
oder öffentlich zugänglich ist.

(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung 
eines einfachen Nutzungsrechts an veränderten 
Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.

(6) Wenn Sie an der veränderten Version des 
Programms ein anderes Schutzrecht als ein 
Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent 
oder Gebrauchsmuster, lizenzieren Sie dieses 
Schutzrecht für veränderte und unveränderte 
Versionen des Programms in dem Umfang, der 
erforderlich ist, um die Rechte aus dieser Lizenz 
wahrnehmen zu können. 


§ 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object 
Code

(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code 
verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich zu den in 
§ 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder 

1. den vollständigen Source Code im Internet 
öffentlich zugänglich machen und bei der 
Verbreitung des Object Codes deutlich auf die 
vollständige Internetadresse hinweisen, unter der 
der Source Code abgerufen werden kann oder 

2. den vollständigen Source Code auf einem 
hierfür üblichen Datenträger unter Beachtung der 
§§ 2 und 3 mitverbreiten.

(2) Wenn Sie das Programm im Object Code 
öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie 
zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten 
Pflichten den vollständigen Source Code im 
Internet öffentlich zugänglich machen und dabei 
deutlich auf die vollständige Internetadresse 
hinweisen.

(3) Sofern Sie mit dem Programm eine 
Dokumentation erhalten haben, muss diese 
Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 
mitgeliefert werden, es sei denn, die freie 
Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund 
der Lizenz für die Dokumentation nicht gestattet.


§ 5 Vertragsschluss

(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder 
anderen Person ein Angebot auf Abschluss eines 
Vertrages über die Nutzung des Programms unter 
den Bedingungen der Deutschen Freien 
Softwarelizenz unterbreitet.

(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils 
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften 
bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der 
Annahme dieser Lizenz bedarf. Dieses Recht 
umfasst in der Europäischen Union und in den 
meisten anderen Rechtsordnungen insbesondere die 
folgenden Befugnisse: 

1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die 
Erstellung von hierfür erforderlichen 
Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher; 

2. das Erstellen einer Sicherungskopie; 

3. die Fehlerberichtigung;  

4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen 
körperlichen Kopie des Programms.
 
(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss 
dieser Lizenz, indem Sie das Programm verbreiten, 
öffentlich zugänglich machen, verändern oder in 
einer Weise vervielfältigen, die über die 
bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von Absatz 2 
hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz 
als rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den 
Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass 
es eines Zugangs der Annahmeerklärung bei den 
Rechtsinhabern bedarf.

(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten 
die Rechte aus dieser Lizenz direkt von den 
Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder 
Übertragung der Rechte ist nicht gestattet.
 

§ 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung

(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus 
dieser Lizenz führt zu einer automatischen 
Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz. 

(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder 
Rechte an dem Programm von Ihnen erhalten haben, 
bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Haftung und Gewährleistung

(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften 
die Rechtsinhaber nur, sofern sie Kenntnis von 
diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.

(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel 
des Programms richtet sich nach den außerhalb 
dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen 
Ihnen und den Rechtsinhabern oder, wenn eine 
solche Vereinbarung nicht existiert, nach den 
gesetzlichen Regelungen. 


§ 8 Verträge mit Dritten

(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung 
zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern. Sie ist 
nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und 
Dritten. 

(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der 
Freiheit, mit Dritten, die von Ihnen Kopien des 
Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch 
nehmen, die im Zusammenhang mit dem Programm 
stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen, 
sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser 
Lizenz nachkommen und die Rechte der Dritten aus 
dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. 
Insbesondere dürfen Sie für die Überlassung des 
Programms oder sonstige Leistungen ein Entgelt 
verlangen. 

(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das 
Programm an Dritte weiterzugeben. Es steht Ihnen 
frei zu entscheiden, wem Sie das Programm 
zugänglich machen. Sie dürfen aber die weitere 
Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz 
technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch 
den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen 
jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine 
passwortgeschützte Zugangsbeschränkung oder die 
Nutzung in einem Intranet wird nicht als 
technische Schutzmaßnahme angesehen.


§ 9 Text der Lizenz

(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer 
Sprache abgefasst. Beide Fassungen sind gleich 
verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der 
Lizenz verwandten Begriffe in beiden Fassungen 
dieselbe Bedeutung haben. Ergeben sich dennoch 
Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, 
welche die Fassungen unter Berücksichtigung des 
Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander 
in Einklang bringt. 

(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software 
Lizenz kann mit verbindlicher Wirkung neue 
Versionen der Lizenz  in Kraft setzen, soweit 
dies erforderlich und zumutbar ist. Neue 
Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite 
<http://www.d-fsl.de> mit einer eindeutigen 
Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version 
der Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, 
wenn Sie von deren Veröffentlichung Kenntnis 
genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen 
die Änderung der Lizenz werden durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt. 

(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form 
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich 
zugänglich machen.


§ 10 Anwendbares Recht

Auf diese Lizenz findet deutsches Recht 
Anwendung.


Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der 
Deutschen Freien Software Lizenz?

Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu 
ermöglichen, wird empfohlen, das Programm mit 
folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:

"Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers]. 

Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den 
Bestimmungen der Deutschen Freien Software Lizenz 
genutzt werden. 

Die Lizenz kann unter <http://www.d-fsl.de> 
abgerufen werden."