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edit License
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d-fsl-1.0-de
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-
de
- short_name
-
Deutsche Freie Software Lizenz
- name
-
Deutsche Freie Software Lizenz
- category
-
Copyleft
- owner
-
Institute for Legal Issues On Free and Open Source Software
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http://www.dipp.nrw.de/d-fsl/index_html/lizenzen/de/D-FSL-1_0_de.txt
- notes
-
Per SPDX.org, this license was created for and is backed by the German
state. The English translation can be found here
http://www.dipp.nrw.de/d-fsl/index_html/lizenzen/en/D-FSL-1_0_en.txt
- spdx_license_key
-
D-FSL-1.0
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http://www.d-fsl.org/
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10
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- (c) Ministerium fur Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger
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- Ministerium fur Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger
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license_text
Deutsche Freie Software Lizenz
(c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung
Nordrhein-Westfalen 2004
Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger,
Institut für Rechtsfragen der Freien und Open
Source Software - <http://www.ifross.de>.
Präambel
Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist
die technische Grundlage der
Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe
der Allgemeinheit ist deswegen von besonderer
Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme
werden nur im Object Code vertrieben, der Nutzer
darf das Programm weder verändern noch
weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software
(synonym "Open Source Software") gewährt Ihnen
dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem
Programm. Die Deutsche Freie Software Lizenz
folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt Ihnen das
Recht, das Programm in umfassender Weise zu
nutzen. Es ist Ihnen gestattet, das Programm nach
Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter
oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.
Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die
Rechtseinräumung allerdings mit Pflichten, die
dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des
Programms und aller veröffentlichten
Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das
Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich
machen, dann müssen Sie jedem, der das Programm
von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz
mitliefern und den Zugriff auf den Source Code
ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft
Fortentwicklungen des Programms. Änderungen am
Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder
zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen
dieser Lizenz frei gegeben werden.
Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die
besonderen Anforderungen des deutschen und
europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist
zweisprachig gestaltet und damit auch auf den
internationalen Vertrieb ausgerichtet.
§ 0 Definitionen
Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus
und/oder der Struktur der Programmierung und/oder
der Funktionalitäten des Programms, unabhängig
davon, ob sie im Source Code oder gesondert
vorgenommen wird.
Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen
geschlossene Vereinbarung mit dem Inhalt der
"Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das
Angebot hierzu.
Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische
Person, die die Lizenz angenommen hat.
Programm: Jedes Computerprogramm, das von den
Rechtsinhabern nach den Bestimmungen dieser
Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich
gemacht worden ist.
Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte
Form des Programms.
Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten
Personenkreis gerichtet, der persönlich oder
durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen
Person oder einem öffentlichen Träger miteinander
verbunden ist.
Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche
Weitergabe des Programms in unkörperlicher Form,
insbesondere das Bereithalten zum Download in
Datennetzen.
Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder
sonstigen Inhaber der ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Programm.
Source Code: Die für Menschen lesbare, in
Programmiersprache dargestellte Form des
Programms.
Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und
Bearbeitung des Programms, insbesondere
Weiterentwicklungen.
Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe
körperlicher Vervielfältigungsstücke,
insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung
mit Hardware.
Vollständiger Source Code: Der Source Code in der
für die Erstellung bzw. die Bearbeitung benutzten
Form zusammen mit den zur Übersetzung und
Installation erforderlichen Konfigurationsdateien
und Software-Werkzeugen, sofern diese in der
benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich
(z.B. Standard-Kompiler) oder für jedermann
lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.
§ 1 Rechte
(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich
zugänglich machen.
(2) Sie dürfen das Programm verändern und
entsprechend veränderte Versionen
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich
zugänglich machen. Gestattet ist auch die
Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit
anderen Programmen.
(3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.
§ 2 Pflichten beim Vertrieb
(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder
öffentlich zugänglich machen, sei es in
unveränderter oder veränderter Form, sei es in
einer Kombination mit anderen Programmen oder in
Verbindung mit Hardware, dann müssen sie
mitliefern:
1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object
Code, die auf diese Lizenz hinweisen;
2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object
Code, die über die Urheber des Programms Auskunft
geben;
3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren
Hinweis auf diese Lizenz und die Internetadresse
<http://www.d-fsl.de>;
4. den vollständigen Text dieser Lizenz in
deutlich wahrnehmbarer Weise.
(2) Wenn bei der Installation des Programms
und/oder beim Programmstart Lizenz- und/oder
Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen
1. diese Lizenz,
2. ein Hinweis auf diese Lizenz und
3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an
den ersten unter dieser Lizenz nutzbaren
Programmbestandteilen
ebenfalls angezeigt werden.
(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht
von Pflichten oder Bedingungen abhängig machen,
die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind.
(4) Sofern Sie mit dem Programm eine
Dokumentation erhalten haben, muss diese
Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden,
es sei denn, die freie Mitlieferung der
Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für
die Dokumentation nicht gestattet.
§ 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter
Versionen
(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie
nur unter den Bedingungen dieser Lizenz
verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so
dass Dritte das veränderte Programm insgesamt
unter dieser Lizenz nutzen können.
(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit
einem anderen Programm kombiniert, gilt auch die
Kombination insgesamt als eine veränderte Version
des Programms, es sei denn, das andere Programm
ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein
anderes Programm ist dann als eigenständig
anzusehen, wenn es die folgenden Voraussetzungen
alle erfüllt:
1. Der Source Code der kombinierten Programme
muss jeweils in eigenen Dateien vorhanden sein,
die keine Bestandteile des anderen Teils
enthalten, die über die zur Programmkombination
üblichen und erforderlichen Informationen über
den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source
Code des anderen Programms nicht mitgeliefert
werden muss.
2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss
auch dann sinnvoll nutzbar sein, wenn er nicht
mit dem Programm kombiniert wird, und zwar
entweder alleine oder mit sonstigen Programmen.
Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet
sich nach der Auffassung der betroffenen
Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen
gehören alle Personen, die das Programm oder
Programme mit vergleichbarer Funktionalität
entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich
zugänglich machen.
(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon
- verändert oder unverändert - zusammen mit einem
anderen Programm verbreiten oder öffentlich
zugänglich machen, das unter der GNU General
Public License (GPL) lizenziert wird, darf das
Programm auch unter den Bedingungen der GPL
genutzt werden, sofern es mit dem anderen
Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL
bildet. Dabei sollen die Hinweise auf diese
Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf die
GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung
ein "derivate work" im Sinne der GPL entsteht,
beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese
Bestimmung lautet: "You must cause any work that
you distribute or publish, that in whole or in
part contains or is derived from the Program or
any part thereof, to be licensed as a whole at no
charge to all third parties under the terms of
this License." Die GPL kann abgerufen werden
unter <http://www.fsf.org/licenses/gpl>.
(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten
Form verbreiten oder öffentlich zugänglich
machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis
mit den Änderungen aufnehmen und mit dem Datum
der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen
lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und
bestehende Vermerke, die über die Urheber des
Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt
unabhängig davon, ob Sie einen eigenen
Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines
Hinweises im Source Code können Sie auch ein
Versionskontrollsystem verwenden oder
weiterführen, sofern dieses mitverbreitet wird
oder öffentlich zugänglich ist.
(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung
eines einfachen Nutzungsrechts an veränderten
Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.
(6) Wenn Sie an der veränderten Version des
Programms ein anderes Schutzrecht als ein
Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent
oder Gebrauchsmuster, lizenzieren Sie dieses
Schutzrecht für veränderte und unveränderte
Versionen des Programms in dem Umfang, der
erforderlich ist, um die Rechte aus dieser Lizenz
wahrnehmen zu können.
§ 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object
Code
(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code
verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich zu den in
§ 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder
1. den vollständigen Source Code im Internet
öffentlich zugänglich machen und bei der
Verbreitung des Object Codes deutlich auf die
vollständige Internetadresse hinweisen, unter der
der Source Code abgerufen werden kann oder
2. den vollständigen Source Code auf einem
hierfür üblichen Datenträger unter Beachtung der
§§ 2 und 3 mitverbreiten.
(2) Wenn Sie das Programm im Object Code
öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie
zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten
Pflichten den vollständigen Source Code im
Internet öffentlich zugänglich machen und dabei
deutlich auf die vollständige Internetadresse
hinweisen.
(3) Sofern Sie mit dem Programm eine
Dokumentation erhalten haben, muss diese
Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2
mitgeliefert werden, es sei denn, die freie
Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund
der Lizenz für die Dokumentation nicht gestattet.
§ 5 Vertragsschluss
(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder
anderen Person ein Angebot auf Abschluss eines
Vertrages über die Nutzung des Programms unter
den Bedingungen der Deutschen Freien
Softwarelizenz unterbreitet.
(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der
Annahme dieser Lizenz bedarf. Dieses Recht
umfasst in der Europäischen Union und in den
meisten anderen Rechtsordnungen insbesondere die
folgenden Befugnisse:
1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die
Erstellung von hierfür erforderlichen
Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher;
2. das Erstellen einer Sicherungskopie;
3. die Fehlerberichtigung;
4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen
körperlichen Kopie des Programms.
(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss
dieser Lizenz, indem Sie das Programm verbreiten,
öffentlich zugänglich machen, verändern oder in
einer Weise vervielfältigen, die über die
bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von Absatz 2
hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz
als rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den
Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass
es eines Zugangs der Annahmeerklärung bei den
Rechtsinhabern bedarf.
(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten
die Rechte aus dieser Lizenz direkt von den
Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder
Übertragung der Rechte ist nicht gestattet.
§ 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus
dieser Lizenz führt zu einer automatischen
Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz.
(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder
Rechte an dem Programm von Ihnen erhalten haben,
bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftung und Gewährleistung
(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften
die Rechtsinhaber nur, sofern sie Kenntnis von
diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.
(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel
des Programms richtet sich nach den außerhalb
dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen
Ihnen und den Rechtsinhabern oder, wenn eine
solche Vereinbarung nicht existiert, nach den
gesetzlichen Regelungen.
§ 8 Verträge mit Dritten
(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung
zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern. Sie ist
nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und
Dritten.
(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der
Freiheit, mit Dritten, die von Ihnen Kopien des
Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch
nehmen, die im Zusammenhang mit dem Programm
stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen,
sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser
Lizenz nachkommen und die Rechte der Dritten aus
dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden.
Insbesondere dürfen Sie für die Überlassung des
Programms oder sonstige Leistungen ein Entgelt
verlangen.
(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das
Programm an Dritte weiterzugeben. Es steht Ihnen
frei zu entscheiden, wem Sie das Programm
zugänglich machen. Sie dürfen aber die weitere
Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz
technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch
den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen
jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine
passwortgeschützte Zugangsbeschränkung oder die
Nutzung in einem Intranet wird nicht als
technische Schutzmaßnahme angesehen.
§ 9 Text der Lizenz
(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer
Sprache abgefasst. Beide Fassungen sind gleich
verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der
Lizenz verwandten Begriffe in beiden Fassungen
dieselbe Bedeutung haben. Ergeben sich dennoch
Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich,
welche die Fassungen unter Berücksichtigung des
Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander
in Einklang bringt.
(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software
Lizenz kann mit verbindlicher Wirkung neue
Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit
dies erforderlich und zumutbar ist. Neue
Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite
<http://www.d-fsl.de> mit einer eindeutigen
Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version
der Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung,
wenn Sie von deren Veröffentlichung Kenntnis
genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen
die Änderung der Lizenz werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich
zugänglich machen.
§ 10 Anwendbares Recht
Auf diese Lizenz findet deutsches Recht
Anwendung.
Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der
Deutschen Freien Software Lizenz?
Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu
ermöglichen, wird empfohlen, das Programm mit
folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:
"Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers].
Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den
Bestimmungen der Deutschen Freien Software Lizenz
genutzt werden.
Die Lizenz kann unter <http://www.d-fsl.de>
abgerufen werden."